Der Gläubiger eines Mitglieds – nicht ein Genossenschaftsgläubiger (vgl. § 2) – kann dessen Auseinandersetzungsguthaben pfänden und sich überweisen lassen. Da der Auseinandersetzungsanspruch jedoch durch das Ausscheiden des Mitglieds aufschiebend bedingt ist, kann der Gläubiger seinen Anspruch nur verwirklichen, wenn er den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Da das Kündigungsrecht als solches nicht der Pfändung unterliegt, gibt § 66 dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, an Stelle des Mitglieds (Schuldners) dessen Kündigungsrecht auszuüben. Dabei steht ihm jedoch nur das ordentliche Kündigungsrecht des § 65 Abs. 1 und 2 zu, nicht aber auch das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 65 Abs. 3, das auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds abstellt und nur für den Fall geschaffen wurde, dass es für das Mitglied eine unzumutbare Härte darstellt, während einer langen Kündigungsfrist Mitglied der Genossenschaft bleiben zu müssen. Der Gläubiger hat auch das Recht zur Kündigung nur einzelner Geschäftsanteile nach § 67b (anders bei Pflichtbeteiligung). Hierzu ist er verpflichtet, wenn das auf einzelne Geschäftsanteile entfallende Auseinandersetzungsguthaben zur Befriedigung ausreicht.
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: