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Dokument § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
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§ 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften

§ 64c GenG gilt für alle Arten der Auflösung einer Genossenschaft. Die Auflösung kann erfolgen durch
– Beschluss der Generalversammlung (§ 78);
– Zeitablauf, wenn die Satzung die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt (§ 79);
– Auflösungsbeschluss des Registergerichts, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben absinkt (§ 80);
– Auflösungsbeschluss der zuständigen Behörde, wenn sich die Genossenschaft gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht oder wenn sie andere Zwecke als den Förderauftrag gemäß § 1 GenG verfolgt (§ 81);
– Auflösungsbeschluss des Registergerichts wegen fehlender Mitgliedschaft bei einem gen. PrfgVerb (§ 54a Abs. 2);
– Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101) bzw. die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Rechtskraft des gerichtlichen Nichteröffnungsbeschlusses (§ 81a Nr. 1);
– Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (§ 81a Nr. 2).

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