Die Vorschrift befasst sich mit der Entziehung des Prüfungsrechts durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist durch die GenG-Novelle 2006 neu formuliert und durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ohne sachliche Änderung sprachlich modifiziert worden. Zuständig für die Entziehung des Prüfungsrechts ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 63 GenG (vgl. 3010 § 63 Rdnr. 3 ff.). Nach früherer Rechtslage konnte das Prüfungsrecht auch entzogen werden, wenn für die Prüfungstätigkeit des Verbandes kein Bedürfnis mehr besteht. Dieser Entziehungsgrund ist entfallen, und zwar ebenso wie bei der Verleihung des Prüfungsrechts. Denn das mangelnde Bedürfnis für die Prüfungstätigkeit ist als selbständiger Versagungsgrund für die Verleihung des Prüfungsrechts bzw. als selbständiger Entziehungsgrund mit Art. 12 GG nicht vereinbar (BT-Ds. 16/1025, S. 91, 92).
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