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Dokument § 64a Entziehung des Prüfungsrechts
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§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts

§ 64a GenG befasst sich mit der Entziehung des Prüfungsrechts durch die Aufsichtsbehörde. Die Vorschrift ist durch die GenG-Novelle 2006 neu formuliert und durch das BilMoG ohne sachliche Änderungen sprachlich modifiziert worden. Zuständig für die Entziehung des Prüfungsrechts ist die Aufsichtsbehörde i. S. d. § 63 GenG. Nach früherer Rechtslage konnte das Prüfungsrecht auch entzogen werden, wenn für die Prüfungstätigkeit des gen. PrfgVerb kein Bedürfnis mehr bestand. Dieser Entziehungsgrund ist entfallen, und zwar ebenso wie bei der Verleihung des Prüfungsrechts. Denn das mangelnde Bedürfnis für die Prüfungstätigkeit ist als selbständiger Versagungsgrund für die Verleihung des Prüfungsrechts bzw. als selbständiger Entziehungsgrund mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Die Bedürfnisfrage ist aber für die Beurteilung, ob der gen. PrfgVerb die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet mit zu berücksichtigen. Denn der gen. PrfgVerb wird nur bei Bejahung eines Bedürfnisses der Praxis über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Basis verfügen, die für seine Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Bei gen. PrfgVerb mit einem über das Bundesland hinausgehenden Tätigkeitsbereich hatte sich die Aufsichtsbehörde, wie bei der Verleihung des Prüfungsrechts, mit den einzelnen Bundesländern ins Benehmen zu setzen (S. 3 i. V. m. § 63 S. 2 GenG a. F.). Auch diese Regelung ist mit der GenG-Novelle 2006 ersatzlos entfallen.

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