Zweck dieser Vorschrift ist es, die Registergerichte (§ 10) der dem gen. PrfgVerb angeschlossenen Genossenschaften darüber zu unterrichten, welcher gen. PrfgVerb für welche Genossenschaften der gen. PrfgVerb i. S. d. §§ 54 S. 1, 55 Abs. 1 S. 1 GenG ist. Dies ist notwendig, weil das Registergericht die Durchführung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung zu überwachen und notfalls durch die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 160 GenG zu erzwingen hat.
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