Die Satzung des Prüfungsverbandes ist Rechtsgrundlage einmal für die organisatorische Ausgestaltung des Verbandes und zum anderen für die zwischen dem Verband und den angeschlossenen Genossenschaften sowie sonstigen Mitgliedsunternehmen bestehenden Rechtsbeziehungen, soweit das Gesetz in den §§ 53ff. GenG nichts anderes bestimmt. Da die Prüfungsverbände gemäß § 63b GenG durchweg die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben, gelten für sie auch die Vorschriften der §§ 55ff. BGB, wobei allerdings die Bestimmungen der §§ 63bff. GenG als Spezialvorschriften im Zweifelsfalle Vorrang haben. In § 63c Abs. 1 GenG werden über den Inhalt der Verbandssatzungen Bestimmungen getroffen, deren Beachtung neben den in § 63a GenG genannten Voraussetzungen Bedingungen für die Verleihung des Prüfungsrechts nach § 63 GenG ist (Beuthien, § 63c Rdnr. 1; Lang/Weidmüller, § 63c Rdnr. 1; Müller, § 63c Rdnr.1).
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