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Dokument § 6 Mindestinhalt der Satzung
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§ 6 Mindestinhalt der Satzung

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung (vgl. § 18 S. 1). Die Satzung ist – natürlich im Rahmen des GenG – das „Grundgesetz der Genossenschaft“. Das Gesetz räumt ihm eine zentrale Stellung ein. Die Satzung regelt insbesondere den Gegenstand des Unternehmens, die Organisation der Genossenschaft sowie die körperschaftsrechtlichen Rechtsverhältnisse zu den Mitgliedern. In den §§ 6 und 7, ferner in § 36 Abs. 1 S. 2 sind eine Reihe von Punkten aufgeführt, die auf jeden Fall in der Satzung geregelt sein müssen. Daneben enthalten zahlreiche über das ganze Gesetz verstreute Vorschriften Hinweise auf Angelegenheiten, die in der Satzung geregelt werden können (insbesondere §§ 7a, 8, 8a).
Neben den Bestimmungen des GenG über die Satzung gibt es noch sondergesetzliche Vorschriften, im Agrarmarktstrukturgesetz und im Bundeswaldgesetz vom 02. 05. 1975. Diese Vorschriften sind neben denen des GenG zu beachten; sie gehen ihm im Bereich ihrer Anwendbarkeit vor.

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