Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung (vgl. § 18 S. 1). Die Satzung ist im Rahmen des GenG die „Verfassung der Genossenschaft“ und muss insofern die wesentlichen Grundentscheidungen enthalten. In den §§ 6 und 7, ferner in § 36 Abs. 1 S. 2 sind eine Reihe von Punkten aufgeführt, die auf jeden Fall in der Satzung geregelt sein müssen (Mindestinhalt). Daneben enthalten zahlreiche über das ganze Gesetz verstreute Vorschriften Hinweise auf Angelegenheiten, die in der Satzung geregelt werden können (fakultative Regelungen).
Lieferung: 01/23Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.