§ 57a wurde durch das APAReG mit Wirkung vom 17.06.2016 eingefügt und regelt die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung bei der Prüfung bestimmter Genossenschaften. Für die gesetzliche Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sieht Art. 8 der VO (EU) Nr. 537/2014 eine verpflichtende auftragsbegleitende Qualitätssicherung vor. Eine direkte Anwendung des Art. 8 der VO (EU) Nr. 537/2014 auf die Prüfung von Genossenschaften ist nach der Gesetzesbegründung zum APAReG „fraglich“, da der Prüfung von Genossenschaften gerade kein Prüfungsauftrag zugrunde liegt; vielmehr wird die Prüfung dauerhaft von demjenigen gen. PrfgVerb durchgeführt, bei dem die Genossenschaft Mitglied ist (§§ 54 S. 1, 55 Abs. 1 S. 1). Aus diesem Grund stellt sich bei der Prüfung von Genossenschaften auch nicht die Frage der Unabhängigkeit des Prüfers (also die des gen. PrfgVerb), die nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. a der VO (EU) Nr. 537/2014 im Rahmen der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung insbesondere zu prüfen ist. 5 Gleichwohl hielt der Gesetzgeber auch bei der Prüfung bestimmter Genossenschaften durch die Einführung des § 57a eine prüfungsbegleitende Qualitätssicherung für sinnvoll.
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