§ 57 enthält die wichtigsten Grundsätze über das bei Durchführung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung anzuwendende Verfahren. Einerseits wird bestimmt, inwieweit Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft bei der Prüfung mitzuwirken haben, um deren Erfolg sicherzustellen. Andererseits werden aber auch gewisse Verpflichtungen des gen. PrfgVerb sowie des von diesem eingesetzten Prüfers festgelegt, deren Einhaltung die Genossenschaft beanspruchen kann.
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