§ 54a GenG wurde durch das Änderungsgesetz 1934 1 eingefügt und ist das Korrelat zu der durch § 54 GenG bestimmten gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft. Diese soll nicht nur bei der Gründung der Genossenschaft (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3), sondern auf Dauer sichergestellt werden. 2 Dabei ist wesentlich, dass das GenG keine Zwangsmitgliedschaft bei einem bestimmten gen. PrfgVerb begründet, sondern lediglich fordert, dass jede Genossenschaft bei einem, d. h. bei irgendeinem gen. PrfgVerb die Mitgliedschaft erwirbt.
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