Die Satzung muss nach § 7 Nr. 1 die Pflichteinzahlungen der Mitglieder in Höhe von mindestens 1 / 10 des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit festsetzen. Soweit die Satzung Pflichteinzahlungen nach Betrag und Zeit festlegt, ist für einen Beschluss der Generalversammlung nach § 50 kein Raum.
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