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Dokument § 5 Form der Satzung
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§ 5 Form der Satzung

Die Satzung ist der Gesellschaftsvertrag der Genossenschaft. Der frühere Begriff „Statut“ ist auf Grund der GenG-Novelle 2006 durch die moderne Bezeichnung „Satzung“ ersetzt worden. Mit Ihrer Feststellung verfolgen die Gründungsmitglieder das Ziel, die Genossenschaft zu errichten. Insoweit hat die Satzung den Charakter eines schuldrechtlichen Vertrags. Die Satzung regelt darüber hinaus die körperschaftliche Verfassung der Genossenschaft sowie die Rechtsbeziehungen zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern. Diese Bestimmungen haben auch für künftig beitretende Mitglieder sowie für Gläubiger Bedeutung. Insoweit handelt es sich – spätestens ab Entstehung der Genossenschaft als juristische Person – um einen körperschaftlichen Organisationsvertrag. Mit Entstehung der Genossenschaft löst sich die Satzung völlig von der Person der Gründer. Sie erlangt ein unabhängiges rechtliches Eigenleben und wird zur körperschaftlichen Verfassung der Genossenschaft. Da sie auch für neue Mitglieder sowie Dritte, insbesondere Gläubiger der Genossenschaft gilt, kommt die Satzung die Funktion objektiven Rechts zu.

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