§ 49 wurde durch die GenG-Novelle 1973 neu gefasst und ist seitdem unverändert. Die Vorschrift richtet sich an alle Genossenschaften, nicht nur an Kreditgenossenschaften. Darüber hinaus differenziert sie nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sondern spricht einheitlich von „Schuldner“ (vgl. Rn. 6). Betroffen sind alle Geschäfte der Genossenschaft, bei denen es zu Kreditgewährungen aller Art kommen kann. Die alte Formulierung „Grenzen“ wurde durch den Begriff „Beschränkungen“ ersetzt, was zum Ausdruck bringt, dass nicht nur eine Kredithöchstgrenze, sondern auch anderweitige Beschränkungen durch die General-/Vertreterversammlung beschlossen werden können (vgl. Rn. 12 ff.). Die Regelung soll einerseits eine ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Mitglieder oder sonstiger Kunden unterbinden. Sie dient zum anderen dazu, den finanziellen Verlust der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zu begrenzen, der bei Vermögensverfall einzelner Schuldner droht. § 49 dient damit dem Schutz der Mitglieder. Die für die Kreditgenossenschaften darüber hinaus geltenden Vorschriften der Art. 387 ff. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der §§ 13 ff. KWG bezwecken den Schutz der Gläubiger (Einleger). Für die Wohnungsgenossenschaften gelten nach der Aufhebung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen „Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz" (WGG) die allgemeinen Vorschriften.
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