§ 49 ist durch die GenG-Novelle 1973 neu gefasst worden. Dabei wurde auf die bisherige Nr. 1 verzichtet, weil diese das Verhältnis von Eigenkapital und Verbindlichkeiten betreffende Vorschrift auf ihrem Hauptanwendungsgebiet (nämlich für Kreditgenossenschaften) durch § 10 KWG i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 i. V. m. ergänzenden Rechtsverordnungen der BaFin) überholt ist. Soweit Nr. 1 auch für sonstige Genossenschaften Bedeutung hatte, was nur hinsichtlich der „Anleihen“ der Fall war, wird durch die Beseitigung der Nr. 1 dem Vorstand die Verantwortung dafür überlassen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Eigenkapital und aufgenommenen Geldern zu erhalten. Auch die Prüfungsverbände werden darauf achten, dass keine ungesunde Entwicklung durch übermäßige Fremdfinanzierung eintritt.
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: