§ 49 ist durch die GenG-Novelle 1973 neu gefasst worden. Dabei wurde auf die bisherige Nr. 1 verzichtet, weil diese das Verhältnis von Eigenkapital und Verbindlichkeiten betreffende Vorschrift auf ihrem Hauptanwendungsgebiet (nämlich für Kreditgenossenschaften) durch § 10 KWG i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 i. V. m. ergänzenden Rechtsverordnungen der BaFin) überholt ist. Soweit Nr. 1 auch für sonstige Genossenschaften Bedeutung hatte, was nur hinsichtlich der „Anleihen“ der Fall war, wird durch die Beseitigung der Nr. 1 dem Vorstand die Verantwortung dafür überlassen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Eigenkapital und aufgenommenen Geldern zu erhalten. Auch die Prüfungsverbände werden darauf achten, dass keine ungesunde Entwicklung durch übermäßige Fremdfinanzierung eintritt.
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