Die Satzung bestimmt in erster Linie über Form und Frist der Einberufung der Generalversammlung (vgl. § 6 Nr. 4 und die Erläuterungen zu § 6 Rn. 9). Die Einberufung muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Generalversammlung der Genossenschaft handelt. Die Genossenschaft muss mit ihrer Firma genannt werden. Aus der Einladung muss der Einberufende hervorgehen. Soweit Vorstand oder Aufsichtsrat die Einberufung vornehmen, genügt die Angabe des Organs, ohne dass deren Mitglieder genannt werden müssen; Lang/Weidmüller, verlangt zu weitgehend die bei Einberufung durch den Vorstand auch die Angabe der zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Vorstandsmitglieder verlangen. Dagegen ist eine Unterzeichnung der Einladung durch den Einberufenden nicht erforderlich.
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