§ 45 gibt einen allgemeinen Gedanken des Gesellschaftsrechts wieder: Der Minderheitenschutz muss auch auf dem Gebiet der Einberufung des obersten Organs der Körperschaft gewährleistet sein (vgl. auch § 122 AktG, § 50 GmbHG, § 37 BGB). Der Minderheit soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Anliegen dem obersten Organ, im Falle der Genossenschaft der General-/Vertreterversammlung vorzutragen und eine Diskussion und Beschlussfassung herbeizuführen. Dabei kann die Minderheit zunächst nur die Einberufung der General-/Vertreterversammlung durch das zuständige Organ verlangen. Ein eigenes Einberufungsrecht steht ihr nur zu, wenn dem Verlangen von der Genossenschaft nicht entsprochen wird und das Registergericht deshalb die Minderheit auf deren Antrag hin zur Einberufung der Generalversammlung ermächtigt. Das Antragsrecht gilt auch bei einer Genossenschaft in Liquidation oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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