Nach dem Gesetz ist in jedem Fall der Vorstand zur Einberufung der Generalversammlung befugt. Diese Befugnis kann dem Vorstand auch nicht durch die Satzung entzogen werden. Die Satzung kann lediglich die primäre Zuständigkeit zur Einberufung der (insbesondere ordentlichen) Generalversammlung auf andere Personen übertragen, etwa auf den Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden, einzelne Mitglieder des Vorstands oder sonstige Mitglieder der Genossenschaft, ohne hierdurch dem Vorstand das Recht zu nehmen, seinerseits die Generalversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält und die nach der Satzung in erster Linie zur Berufung zuständige Stelle dies nicht tut.
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