Nach dem Gesetz ist der Vorstand zur Einberufung der Generalversammlung befugt. Diese Befugnis kann dem Vorstand auch nicht durch die Satzung entzogen werden. Die Satzung kann lediglich die Zuständigkeit zur Einberufung der (insbesondere ordentlichen) Generalversammlung auf andere Personen übertragen, etwa auf den Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden, einzelne Mitglieder des Vorstands oder sonstige Mitglieder der Genossenschaft. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 der Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften erfolgt die Einberufung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Durch die Satzungsregelung wird dem Vorstand nicht das Recht genommen, seinerseits die Generalversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält und die nach der Satzung in erster Linie zur Berufung zuständige Stelle dies nicht tut.
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