Durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 (Ges-RuaCOVBekG), erhielten Genossenschaften erstmals die Möglichkeit, ihre Generalversammlung als ausschließlich virtuelle Versammlung, das heißt, ohne physische Präsenz der Mitglieder abzuhalten. Dabei handelte es sich um eine Sonderregelung, deren Erlass aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich war, um den Genossenschaften angesichts der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen die Abhaltung ihrer Versammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form zu ermöglichen. Das GesRuaCOV-BekG trat nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch Art. 16 des Aufbauhilfegesetzes 2021 (AufbhG 2021) vom 10. September 2021, mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
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