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Dokument § 43a Vertreterversammlung
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§ 43a Vertreterversammlung

Bei Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl wird die Durchführung der Generalversammlung in der Regel erschwert. Einmal fehlt es oft an geeigneten großen Versammlungsräumen, um allen Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung zu ermöglichen. Dies hat Genossenschaften zum Teil veranlasst, ihre Generalversammlung anlässlich der Kirchweih im Bierzelt durchzuführen. Andererseits kann auch bei großen Teilnehmerzahlen eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Generalversammlung nicht immer gewährleistet sein. Die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte ist erschwert. Es können sich aufgrund von plötzlich auftretenden Stimmungen Zufallsmehrheiten bilden. Aufgrund dessen wurde durch Gesetz vom 01.07.1922 für Großgenossenschaften in § 43a die Vertreterversammlung eingeführt, und zwar zwingend für Genossenschaften mit mehr als 3.000 Mitgliedern, fakultativ für Genossenschaften mit über 1.500 Mitgliedern. In der Vertreterversammlung werden die Rechte der Mitglieder durch die von ihnen gewählten Vertreter ausgeübt (mittelbare Demokratie).

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