Bei Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl wurde die Durchführung der Generalversammlung in der Regel als organisatorisch anspruchsvoll empfunden. Oft fehlte es schon an geeigneten großen Versammlungsräumen, um allen Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung zu ermöglichen. Darüber hinaus gab es oft Schwierigkeiten Sachverhalte sinnvoll zu kommunizieren, um Entscheidungen auf qualifizierter Grundlage zu erzielen. Es war nicht sichergestellt, dass alle Mitglieder ihre Teilnahmerechte wahrnehmen konnten. Aufgrund dessen wurde durch Gesetz vom 01.07.1922 für Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl in § 43a die Vertreterversammlung eingeführt, und zwar fakultativ für Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern, zwingend für Genossenschaften mit über 3.000 Mitgliedern.
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