Nach § 17 S. 2 gilt die Genossenschaft als Kaufmann im Sinne des HGB, soweit das Genossenschaftsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Hinsichtlich der Bestellung von Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten enthielt § 42 Abs. 2 in der bis zum 31.12.1973 geltenden Fassung eine solche abweichende Regelung, die Prokura und Generalhandlungsvollmacht für den Genossenschaftsbereich ausschloss. Dies beruhte auf dem Gedanken, dass derartige weitgehende Vollmachten nicht mit dem Wesen der Genossenschaft und dem Förderungsgedanken im Einklang stünden, insbesondere wenn die mit derartigen Vollmachten ausgestatteten Personen nicht auch – wie die Vorstandsmitglieder – der Genossenschaft als Genossen angehören müssen. Die GenG-Novelle 1973 änderte diesen durch die wirtschaftliche Entwicklung überholten und daher unbefriedigend gewordenen Rechtszustand. Seither kann die Genossenschaft nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des HGB Prokura und auch Generalhandlungsvollmacht erteilen. Dabei gelten für die Prokura die §§ 48–53 HGB und, soweit sich aus den genannten Vorschriften des HGB nichts anderes ergibt, die Vorschriften des BGB über die rechtsgeschäftliche Vollmacht.
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