In Anlehnung an § 116 AktG wurde § 41 durch die GenG-Novelle 1973 in der Weise neu gefasst, dass durch Verweisung auf § 34 die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder entsprechend derjenigen der Vorstandsmitglieder geregelt wird. § 34 ist sinngemäß auf die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. Mit der GenG-Novelle 2017 wurde § 34 Abs. 1 um eine Regelung zum Unternehmensermessen und § 34 Abs. 2 um eine Haftungserleichterung im Fall einer wesentlich unentgeltlichen Tätigkeit ergänzt. Danach soll zum einen eine Pflichtverletzung nicht vorliegen, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln (Business Judgement Rule; § 34 Rn. 22). Darüber hinaus muss bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht zugunsten des Vorstandsmitglieds berücksichtigt werden, wenn er im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist. Die Ergänzung übernimmt den Rechtsgedanken des §§ 31 Abs. 1 S. 1 BGB zu Haftungserleichterung bei ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit im Verein (vgl. § 34 Rn. 30). Beide Erweiterungen des § 34 gelten über den Verweis des § 41 auch sinngemäß für die Aufsichtsratsmitglieder.
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