§ 40 regelt die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für eine vorläufige Amtsenthebung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern und das sich hieran anschließende Verfahren. Die Vorschrift ist durch die GenG- Novelle 2006 eingeschränkt worden. Die vorläufige Amtsenthebung durch den Aufsichtsrat soll nur noch bei von der General-/Vertreterversammlung abzuberufenden Vorstandsmitgliedern möglich sein. Dies ist die Konsequenz der Änderung des § 24 Abs. 2, wonach die Satzung die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags bestimmen kann. Für diesen Fall wird die Befugnis des Aufsichtsrats zur vorläufigen Amtsenthebung ausgeschlossen. Im Übrigen kann die Befugnis des Aufsichtsrats durch die Satzung nicht ausgeschlossen, erschwert oder erleichtert werden. So kann die vom Aufsichtsrat beabsichtigte Maßnahme weder in der Satzung noch im Anstellungsvertrag an die Zustimmung eines Dritten, etwa des Prüfungsverbands, geknüpft werden.
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