Die Vertretung der Genossenschaft obliegt grundsätzlich dem Vorstand (vgl. § 24 Abs. 1). Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen. In den Fällen des Abschlusses von Verträgen mit dem Vorstand und der Prozessführung gegen dessen Mitglieder wird wegen der Gefahr der Interessenkollision und der damit verbundenen Besorgnis der Befangenheit der übrigen Vorstandsmitglieder (vgl. Rn. 3) gemäß § 39 Abs. 1 der Aufsichtsrat als Organ zur Vertretung der Genossenschaft ermächtigt. Neben dieser Vorschrift enthält § 51 Abs. 3 S. 1 eine weitere Regelung der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats: Bei Anfechtungsklagen vertritt der Aufsichtsrat zusammen mit dem Vorstand die Genossenschaft. Im Übrigen begründet § 39 Abs. 2 noch die Kompetenz des Aufsichtsrats bei einer Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder. § 39 Abs. 3 regelt schließlich, wer die Genossenschaft bei Prozessen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats vertritt.
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