Der Aufsichtsrat ist Kontrollorgan. Seine Aufgabe liegt in der Überwachung der Geschäftsführung der Genossenschaft. Aus dieser allgemeinen Aufgabenstellung ergeben sich seine gesetzlichen Rechte und Pflichten, wie sie in § 38 genannt sind. Die Vorschrift wurde in Abs. 1 S. 1 bis 3 in Anlehnung an § 111 Abs. 2 und § 90 Abs. 3 S. 2 AktG durch die GenG-Novelle 2006 neu gefasst. § 38 Abs. 1a wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG vom 25.05.2009) eingefügt und durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG vom 10.05.2016) ergänzt. Zu den weiteren gesetzlich zugewiesenen Obliegenheiten des Aufsichtsrats vgl. Rn. 89 ff. Weitere Aufgaben können dem Aufsichtsrat nach Abs. 3 durch die Satzung übertragen werden (vgl. Rn. 91 ff.).
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