§ 37 Abs. 1 S. 1 regelt zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Unvereinbarkeit eines Aufsichtsratsamts mit der gleichzeitigen Tätigkeit als Mitglied des Vorstands oder als Prokurist bzw. zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte. Die Vorschrift begründet allerdings keinen Vorrang des Aufsichtsratsamtes gegenüber den kollidierenden anderen Funktionen. Maßgebend ist vielmehr allein die Priorität der ausgeübten Funktion. Sofern ein (ausgeschiedenes) Vorstandsmitglied in den Aufsichtsrat gewählt wird, ist eine vorherige Entlastung für die Vorstandstätigkeit erforderlich (Abs. 2). Nach Abs. 1 S. 2 kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder für „verhinderte“ Vorstandsmitglieder in den Vorstand delegieren, um die Funktionsfähigkeit des Vorstands vorübergehend aufrecht zu erhalten. § 37 gilt gemäß § 87 Abs. 1 auch für Liquidatoren einer Genossenschaft entsprechend.
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