Der Aufsichtsrat ist eines der drei notwendigen Organe der Genossenschaft (Ausnahme: bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern; vgl. § 9 Abs. 1 S. 2). Jede Genossenschaft kann nur einen Aufsichtsrat haben; unzulässig sind besondere Aufsichtsräte jeweils für Teilbereiche des Unternehmens. Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats liegt in der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands (vgl. § 38), ohne dass er dem Vorstand übergeordnet ist. Es besteht vielmehr Gleichordnung der beiden Organe, die unterschiedliche Funktionen in der Genossenschaft wahrnehmen. Der Aufsichtsrat hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand, da dieser die Geschäfte gemäß § 27 Abs. 1 eigenverantwortlich führt. Er darf nicht sein unternehmerisches Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorstands setzen. Auch in Angelegenheiten der Genossenschaft, die kraft Satzung sowohl eines Beschlusses des Vorstands als auch des Aufsichtsrats bedürfen (vgl. § 38 Rn. 109 ff.), hat der Aufsichtsrat nur die Möglichkeit, dem Beschluss des Vorstands zuzustimmen oder den Beschluss abzulehnen.
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