Die Genossenschaft kann neben „ordentlichen“ Vorstandsmitgliedern auch „stellvertretende“ Vorstandsmitglieder bestellen. Der Begriff des stellvertretenden Vorstandsmitglieds ist missverständlich. Damit ist nämlich nicht gemeint, dass es sich um Vorstandsmitglieder handelt, die lediglich die Organstellung beim Wegfall oder der Verhinderung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds erwerben und als dessen Stellvertreter tätig werden können. Darauf bezieht sich § 35 nicht. Die Vorschrift ordnet vielmehr eine Gleichstellung mit den ordentlichen Vorstandsmitgliedern an. Das stellvertretende Vorstandsmitglied ist Mitglied des Vorstands und damit gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft (vgl. Rn. 5). Seine Vertretungsmacht kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden (vgl. Rn. 9). Darüber hinaus steht ihm grundsätzlich auch die Geschäftsführungsbefugnis zu, die allerdings im Innenverhältnis beschränkbar ist (vgl. Rn. 10 f.). Durch die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder soll vor allem eine gewisse interne hierarchische Abstufung innerhalb des Vorstands erreicht werden.
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