Die Vorschrift dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs. Für Dritte, die mit der Genossenschaft in Geschäftsverkehr treten, ist bedeutsam, wer die Genossenschaft vertritt. § 29 bezweckt insoweit den Schutz des Vertrauens Dritter in bekannt gemachte Eintragungen des Genossenschaftsregisters, soweit sie die Vertretungsverhältnisse der Genossenschaft betreffen. Die Genossenschaft soll demgegenüber nicht eingetragene Änderungen dem Dritten nicht entgegenhalten können, soweit sie diese nicht kennt. An der grundsätzlich bloß deklaratorischen Bedeutung der in Betracht kommenden Eintragungen ändert § 29 nichts.
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: