Die Vorschrift wurde durch die GenG-Novelle 1973 in Anlehnung an § 81 AktG neu gefasst. Damit wurde eingeführt, dass – ebenso wie bei der Erstanmeldung vgl. § 11 Abs. 3 – auch die Änderung der Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden ist (vgl. § 18 GenRegV). Ferner wurde die durch das Gesetz vom 12.05.1923 beseitigte Bekanntmachung der Eintragung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder durch § 28 S. 3 erneut eingeführt. Durch Art. 22 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist als Folge der Neuregelung des registerlichen Bekanntmachungswesens Satz 3 wieder entfallen (vgl. Rn. 33, ausführlich § 156).
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