Die GenG-Novelle 1973 hat durch Neufassung des § 27 Abs. 1 eine wesentliche Stärkung des Vorstands herbeigeführt. Sie übernimmt die Grundsatzregelung des § 76 Abs. 1 AktG, wonach der Vorstand die Genossenschaft in eigener Verantwortung zu leiten hat. Dieser Grundsatz wird aber – anders als im Aktienrecht – dahin eingeschränkt, dass der Vorstand die statutarisch festgelegten Beschränkungen zu beachten hat. Dagegen ist der Vorstand bei der Geschäftsführung an Einzelweisungen der General-/Vertreterversammlung bzw. des Aufsichtsrats nicht gebunden. Mit der Zuweisung der Leitungsbefugnis an den Vorstand wird gleichzeitig die Kompetenz der anderen Organe begrenzt.
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