Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft (vgl. § 24 Rn. 3 ff.). § 26 Abs. 1 bestimmt die sich hieraus ergebenden Rechtswirkungen. Die Vorschrift entspricht zwar nicht dem Wortlaut, aber doch in der Sache dem § 164 BGB. Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstand in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet (Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz). Dies gilt entsprechend auch für geschäftsähnliche Handlungen, wie z. B. Mahnungen, Fristsetzungen, Ablehnungsandrohungen, Anzeigen, Wissenserklärungen, Mitteilungen. Ferner werden die Rechtsfolgen von Realakten, wie z. B. die Besitzübergabe gemäß § 929 BGB, der Genossenschaft zugerechnet, auch wenn sie an sich nicht auf einer Vertretungsmacht beruhen.
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