Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft (vgl. § 24 Rn. 3 ff.). § 26 Abs. 1 bestimmt die sich hieraus ergebenden Rechtswirkungen. Die Vorschrift entspricht zwar nicht dem Wortlaut, aber doch in der Sache dem § 164 BGB. Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstand in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet (Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz). Dies gilt entsprechend auch für geschäftsähnliche Handlungen, wie z. B. Mahnungen, Fristsetzungen, Ablehnungsandrohungen, Anzeigen, Wissenserklärungen, Mitteilungen. Ferner werden die Rechtsfolgen von Realakten, wie z. B. die Besitzübergabe gemäß § 929 BGB, der Genossenschaft zugerechnet, auch wenn sie an sich nicht auf einer Vertretungsmacht beruhen.
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: