Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Genossenschaft. Ihm allein obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft (vgl. §§ 25, 26, 27), für deren ordentliche und gewissenhafte Handhabung er auch allein verantwortlich ist. Er ist gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft. Die Stellung des Vorstands, seine Zuständigkeit und Pflichten werden durch §§ 24 ff. näher bestimmt. Jede Genossenschaft kann nur einen Vorstand haben, der für den gesamten Bereich der Geschäftsführung zuständig ist. Es können daher nicht mehrere Vorstände für verschiedene Geschäftsbereiche oder Niederlassungen der Genossenschaft gebildet werden.
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