Die Vorschrift wurde anstelle des gleichzeitig aufgehobenen § 133a durch die GenG-Novelle 1973 in das Gesetz eingefügt. Nach früherer Rechtslage war eine Zerlegung von Geschäftsanteilen nur bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschusspflicht zulässig. § 22b gilt demgegenüber für alle Genossenschaften ohne Rücksicht auf die statutarischen Bestimmungen über die Nachschusspflicht, also insbesondere auch für Genossenschaften ohne Nachschusspflicht. Das Verfahren der Zerlegung ist im Vergleich zur früheren Regelung vereinfacht worden. Eine Mitwirkung des Prüfungsverbands bei der Zerlegung des Geschäftsanteils ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
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