Die Vorschrift wurde anstelle des gleichzeitig aufgehobenen § 133a durch die GenG-Novelle 1973 in das Gesetz eingefügt. § 22b gilt auch ohne gleichzeitige Zerlegung der Haftsumme und damit für alle Genossenschaften ohne Rücksicht auf die Satzungsbestimmungen über die Nachschusspflicht. § 22b gilt sowohl für Genossenschaften ohne Nachschusspflicht als auch für Genossenschaften mit beschränkter oder unbeschränkter Nachschusspflicht. Die Zerlegung der Geschäftsanteile ist unabhängig von einer gleichzeitigen Zerlegung der Haftsumme zulässig.
Lieferung: 03/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.