Die an die durch die GenG-Novelle 1973 aufgehobenen §§ 143, 145 anknüpfende Vorschrift enthält in Abs. 1 Gläubigerschutzvorschriften und in Abs. 2 Schutzvorschriften für ausgeschiedene Mitglieder im Falle der Veränderung der Nachschusspflicht.
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