Die Vorschrift beruht auf der 3. VO über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 13.04.1943, die nach § 6 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes vom 18.04.1950 in Kraft getreten ist, sowie auf Art. 1 Nr. 15 der GenG-Novelle 1973. § 22 Abs. 2 S. 3 wurde durch Art. 6 des Gesetzes vom 10.12.2014 eingefügt. Gläubiger, die in der Insolvenz der Genossenschaft ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, haben keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 22 Abs. 2 S. 1. Hierfür besteht kein Bedürfnis, da in diesem Fall eine Ausfallgefährdung der Gläubigeransprüche nicht besteht.
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: