§ 21a wurde durch die GenG-Novelle 1973 eingefügt. Durch diese Vorschrift wird der in § 21 festgelegte Grundsatz der Unverzinslichkeit der Geschäftsguthaben insofern durchbrochen, als durch die Satzung die Verzinsung der Geschäftsguthaben bestimmt werden kann. Die Genossenschaften sollen dadurch in den Stand gesetzt werden, den Erwerb der Mitgliedschaft und insbesondere den Erwerb weiterer Geschäftsanteile attraktiver zu gestalten und auf diese Weise ihr Eigenkapital zu stärken. 1 In der Praxis wird von der Möglichkeit des § 21a kein Gebrauch gemacht, so dass die Vorschrift ins Leere läuft.
Lieferung: 01/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.