§ 21a wurde durch die GenG-Novelle 1973 eingefügt. Durch diese Vorschrift wird der in § 21 festgelegte Grundsatz der Unverzinslichkeit der Geschäftsguthaben insofern durchbrochen, als durch die Satzung die Verzinsung der Geschäftsguthaben bestimmt werden kann. Die Genossenschaften sollen dadurch in den Stand gesetzt werden, den Erwerb der Mitgliedschaft und insbesondere den Erwerb weiterer Geschäftsanteile attraktiver zu gestalten und auf diese Weise ihr Eigenkapital zu stärken. 1 In der Praxis wird von der Möglichkeit des § 21a kein Gebrauch gemacht, so dass die Vorschrift ins Leere läuft.
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