In § 21 Abs. 1 wird der Grundsatz niedergelegt, dass die Geschäftsguthaben der Mitglieder nicht verzinst werden dürfen. Dieser Grundsatz ist allerdings durch die GenG-Novelle 1973 insofern durchbrochen worden, als die Satzung aufgrund des neu eingefügten § 21a eine Verzinsung der Geschäftsguthaben vorsehen kann. Hierauf wird durch die Worte „vorbehaltlich des § 21a“ hingewiesen.
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