In seiner seit 1934 geltenden Fassung unterschied § 2 zwischen Genossenschaften mit beschränkter und solchen mit unbeschränkter Haftpflicht. Diesen beiden Arten von Genossenschaften war gemeinsam, dass es sich in der Sache um Genossenschaften mit beschränkter oder unbeschränkter Nachschusspflicht im Falle des Konkurses der Genossenschaft dieser gegenüber handelte. Einer direkten Inanspruchnahme für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft waren die Mitglieder, anders als nach früherem Recht, nicht mehr ausgesetzt 1 , obwohl die Bezeichnung die Möglichkeit direkter Inanspruchnahme der Mitglieder durch die Gläubiger der Genossenschaft – irrigerweise – hätte vermuten lassen.
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