§ 18 wurde mit der GenG-Novelle 2006 sprachlich neu gefasst, inhaltlich aber nicht geändert. Die Regelung ist zweigeteilt. Satz 1 legt den Grundsatz der Satzungsautonomie fest und Satz 2 regelt deren Grenzen. Das Gesetz erkennt in § 18 S. 1 an, dass die Satzung die für die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für die organisationsrechtliche Ausgestaltung der Genossenschaft maßgebende Rechtsgrundlage ist und insoweit der Gestaltungsfreiheit der Mitglieder unterliegt. Die Satzung ist gewissermaßen "das Grundgesetz" der Genossenschaft. Die Satzung hat Geltung für das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander. Die Satzung gilt für die Gründungsmitglieder aber auch gegenüber erst später beitretenden Mitgliedern sowie im Fall der Verschmelzung für die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft, wenn sie in der übernehmenden Genossenschaft die Mitgliedschaft erwerben.
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