Das Gesetz erkennt in § 18 S. 1 an, dass die Satzung die für die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für die organisationsrechtliche Ausgestaltung der Genossenschaft maßgebende Rechtsgrundlage ist. Die Satzung ist gewissermaßen „das Grundgesetz“ der Genossenschaft (vgl. § 6 Rn. 1). Die dem Gesetz nicht widersprechende Satzung hat Geltung für das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander, und zwar gegenwärtig und zukünftig. Die Satzung gilt auch gegenüber erst später beitretenden Mitgliedern.
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