§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Die Pflicht, neben dem Frauenanteil auch die angestrebte Gesamtzahl der Frauen anzugeben, greift erstmalig für Festlegungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 12.08.2021 getroffen werden. Gleiches gilt für die Begründungspflicht bei der Festlegung der „Zielgröße Null.“
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