§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsgesetz
Durch Art. 20 des Finanzmarktintegritätsgesetz (FISG) wurden in den §§ 36 Abs. 4, 38 Abs. 1a S. 3, 55 Abs. 2 S., 57, 50 Abs. 5 S. 1, 58 Abs. 4 S. 1, § 63e Abs. 1 S. 2, 151a sowie 152 insbesondere zur besseren Lesbarkeit die Begriffe „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB“ und „CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d S. 1 KWG“ durch einen Verweis auf § 316a S. 2 Nr. 1 oder 2 HGB ersetzt.
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