Mit der GenG-Novelle 2017 wurde für bestimmte Kleinstgenossenschaften i. S. d. § 336 Abs. 2 S. 3 HGB über den Verzicht auf die Jahresabschlussprüfung (vgl. § 53 Abs. 2 S. 1 GenG) hinaus eine sog. „vereinfachte Prüfung“ eingeführt. Gemäß § 53a Abs. 1 S. 1 GenG beschränkt sich jede zweite genossenschaftliche Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 S. 1 GenG auf eine solche vereinfachte Prüfung.
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