§ 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Mit dem CSR-Richtlinie-UmsetzungsG wurden mit Wirkung zum 19.04.2017 für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse – auch in der Rechtsform der Genossenschaft – neue nichtfinanzielle Berichtspflichten („Nachhaltigkeitsbericht››, „CSR-Bericht››) eingeführt. Hierfür sind gemäß § 289b Abs. 1 und 3 sowie § 340a Abs. 1a HGB folgende Varianten möglich.
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