Obwohl das Gesetz selbst die Genossenschaft nicht als juristische Person bezeichnet, ist sie jedoch eine solche, weil sie mit den einer juristischen Person zukommenden Merkmalen ausgestattet ist. Die Genossenschaft entsteht mit ihrer Eintragung im Genossenschaftsregister als juristische Person (vgl. § 13 Rn. 1). Die Rechtsfähigkeit endet noch nicht mit der Auflösung der Genossenschaft gemäß §§ 78 ff. (§ 87 Rn. 1). Sie erlischt vielmehr erst mit der Beendigung der Liquidation. Die Vermögenslosigkeit allein führt noch nicht zur Beendigung der Genossenschaft, denn diese ist nicht zuverlässig feststellbar. Vielmehr ist in diesem Fall aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Löschung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister erforderlich (vgl. § 81a Rn. 26 f.).
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: