Die Vorschrift wurde mit der Aufhebung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG) durch Art. 21 § 5 Steuerreformgesetz 1990 eingefügt. Gleichzeitig trat § 63b Abs. 2 S. 4 (vgl. Rn. 2) außer Kraft. § 162 S. 2, wonach Unternehmen bis zum 30. 06. 1990 gegenüber dem Prüfungsverband ihren Austritt zum 31.12.1991 erklären konnten, wurde mit der GenG-Novelle 2006 gestrichen, da er durch Zeitablauf obsolet geworden ist. Dagegen ist die Regelung in S. 1 unverändert beibehalten worden, da sie Voraussetzung für die weitere Mitgliedschaft der genannten Wohnungsunternehmen im Prüfungsverband ist.
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