Die Vorschrift ist durch die Novelle 1973 an die Stelle der bisherigen §§ 136, 137 GenG gesetzt worden, die gleichzeitig aufgehoben wurden. Dabei wurde das Problem der Pflichtbeteiligung mit mehreren Anteilen gelöst, indem in diesem Falle die Übernahme der Pflichtanteile auch ohne Volleinzahlung zugelassen werden kann, was insbesondere auch im Hinblick auf das Kreditgewährungsverbot des § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG bedeutsam ist.
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