§ 15a wurde mit der GenG-Novelle 1973 eingeführt. Anlass war die Neufassung des § 6 Nr. 3. Nach Klagen von Verbraucherschutzverbänden, Mitglieder würden bei ihrem Beitritt zur Genossenschaft nicht ausreichend über die zu zahlenden Eintrittsgelder und Kündigungsfristen aufgeklärt, wurde § 15a bei der GenG-Novelle 2017 um Satz 3 ergänzt. Da eine schriftliche Beitrittserklärung vor dem Hintergrund der Digitalisierung in fast allen Lebensbereichen nicht mehr zeitgemäß ist, wurde durch Art. 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes für die Beitrittserklärung die Schriftform durch die Textform ersetzt und in der Folge § 15a um Satz 4 ergänzt.
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