Die GenG-Novelle 1973 hat in § 15a die bisher in § 120 für die eGmbH und in § 131a für die eGmbH enthaltenen Vorschriften zusammengefasst und dabei der Neufassung des § 6 Nr. 3 Rechnung getragen, wonach als neuer Typ der Genossenschaft auch diejenige zugelassen wurde, deren Satzung keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse vorsieht (vgl. § 6 Rn. 7, 8). § 15a S. 3 wurde mit der GenG-Novelle 2017 eingefügt. Neben den in § 15a genannten Angaben muss auch noch der Beitritt selbst erklärt werden. Hierfür ist jedoch keine bestimmte Formulierung vorgeschrieben.
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