§ 157 wurde durch die GenG-Novelle 2006 neu gefasst. Mit der Einführung des elektronischen Genossenschaftsregisters zum 01 01.2007 durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUGG) vom 10.11.2006 wurde § 157 dahingehend geändert, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in elektronischer Form zu erfolgen haben. Durch Art. 7 des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) vom 15.07.2022 wurde § 157 um einen Satz 2 ergänzt, der die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG zulässt.
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