§ 156 wurde um § 10a HGB durch die Anpassung an Bestimmungen zur Handelsregisterführung vor dem Hintergrund der DSGVO ergänzt. Die Vorschrift enthält eine Reihe von Bestimmungen über die Führung und die Öffentlichkeit des Genossenschaftsregisters sowie die Bekanntmachung der in ihm erfolgenden Eintragungen. Sie ist durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 neu gefasst worden. Andere Vorschriften über das Genossenschaftsregister finden sich im Genossenschaftsgesetz verstreut und in der auf § 161 beruhenden GenRegV.
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