§ 155 ist durch Art. 151 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 eingefügt worden. Dadurch wurde Art. 19 Abs. 8 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 inhaltsgleich in das Genossenschaftsgesetz übernommen, so dass das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz im Rahmen der Endbürokratisierung aufgehoben werden konnte.
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