Der durch das AReG vom 10.05.2016 neu eingefügte § 153 GenG dient der Umsetzung des Art. 30 Abs. 1, des Art. 30a Abs. 1 Buchst. b, des Art. 30c sowie des Art. 30f der überarbeiteten AP-RL im Hinblick auf die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines eingerichteten Prüfungsausschusses sowie des Aufsichtsrats bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften i. S. d. § 264d HGB oder CRR-Kreditinstituten i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG. Die Vorschrift ist § 335c HGB nachgebildet.
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: