§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Der durch das AReG vom 10.05.2016 neu eingefügte § 153 GenG dient der Umsetzung des Art. 30 Abs. 1, des Art. 30a Abs. 1 Buchst. b, des Art. 30c sowie des Art. 30f der überarbeiteten AP-RL im Hinblick auf die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines eingerichteten Prüfungsausschusses sowie des Aufsichtsrats bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften i. S. d. § 264d HGB oder CRR-Kreditinstituten i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG. Die Vorschrift ist § 335c HGB nachgebildet.
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