Der Stimmenverkauf war bis zur GenG-Novelle 1973 in 151 a. F. als Vergehend mit Freiheitsstrafe bedroht. Die GenG-Novelle 1973 hat in Anlehnung an 405 Abs. 3 Nr. 6 und 7 AktG Stimmenkauf und -verkauf zu Ordnungswidrigkeiten erklrt. 152 Abs. 1 will sicherstellen, dass die Willensbildung in der Generalversammlung, Vertreterversammlung oder bei den Vertreterwahlen nicht verflscht wird und besondere Vorteile als Gegenleistung Dritten keinen Einfluss auf den Inhalt der Abstimmung verschaffen sollen. Geschtztes Rechtsgut sind die Interessen der Genossenschaft und der Mitglieder. Die Vorschrift ist damit Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Genossenschaft und der brigen Mitglieder, so dass sich die Beteiligten der Ordnungswidrigkeit diesen gegenber schadensersatzpflichtig machen. Zivilrechtlich ist das Geschft mit dem Stimmrecht nach 134 BGB wegen Gesetzesverstoes nichtig. Ein gezahltes Entgelt kann nach 817 S. 2 BGB nicht zurckgefordert werden wenn der Stimmkufer bewusst gesetzwidrig gehandelt hat. 4
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